Hockey Entscheidungen

Einspruch wegen eines Schiedsrichterregelverstoßes

DHB Bundesoberschiedsgericht

Einspruch wegen eines Regelverstoßes der Schiedsrichter

25.08.2015 – Gegenstand des Streits ist ein Einspruch des Revisionsführers gegen die Wertung eines Meisterschaftsspiels  der gemeinsamen Oberliga Bremen / Niedersachsen zwischen den Mannschaften des Revisionsführers und des Beigeladenen. Die Spielzeit wurde während des Spiels (auch) über eine fest installierte elektronische Zeitanzeige angezeigt. Beim Spielstand von 3:3 in der zweiten Halbzeit des Spiels ertönte nach Ablauf der auf der elektronischen Zeitanzeige angezeigten Zeit ein akustisches Signal. Wenige Sekunden später, also nach Ablauf der Zeit auf der elektronischen Zeitanzeige und dem Ertönen des akustischen Signals, fiel das Tor zum 4:3 für die Mannschaft des Beigeladenen. Dieses Tor wurde von den Schiedsrichtern anerkannt. Im unmittelbaren Anschluss an die Torwertung wurde das Spiel durch die Schiedsrichter abgepfiffen.
Der Revisionsführer hat gegen die Wertung des Meisterschaftsspiels beim Zuständigen Ausschuss des Niedersächsischen Hockey-Verbandes ./. Bremer Hockey-Verbandes mit der Begründung eingelegt, dass der Einsatz einer fest installierten Uhr bei Meisterschaftsspielen in der Oberliga einen Verstoß gegen § 37 Abs. 1 SPO DHB darstelle.
Der Zuständige Ausschuss hat den Einspruch mit Entscheidung vom 6.6.2015 zurückgewiesen. Bei der Wertung des Tores zum 4:3 für die Mannschaft des Beigeladenen habe es sich um eine Tatsachenentscheidung der Schiedsrichter gehandelt, gegen die gemäß § 51 Abs. 1 SPO DHB Einsprüche nicht statthaft seien. Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Zuständigen Ausschusses wurde nicht zugelassen.
Das gemeinsame Verbandsschiedsgericht des NHV/BHV hat mit dem angegriffenen Urteil vom 20.7.2015 zunächst das Rechtsmittel gemäß § 1 Abs. 2 a) SGO DHB gegen die Entscheidung des Zuständigen Ausschusses unter Bezugnahme auf einen übergeordneten Fairnessgedanken zugelassen und den eingelegten Einspruch in der Sache selbst zurückgewiesen. Es konnte in dem Betrieb der elektronischen Zeitanzeige beziehungsweise der unterbliebenen Abstellung derselben gegen Ende der Spielzeit keinen Verstoß gegen die SPO DHB feststellen. Im Übrigen handele es sich bei der Wertung des Tores durch die Schiedsrichter zum 4:3 für die Mannschaft des Beigeladenen um eine Entscheidung, gegen die der Einspruch gemäß § 51 Abs. 1 SPO DHB nicht statthaft sei.
Mit der Revision hat der Revisionsführer sein Begehren weiter verfolgt und die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Dem Einspruch des Revisionsführers gegen die Wertung des streitgegenständlichen Meisterschaftsspiels hätte stattgegeben werden müssen, weil die Schiedsrichter einen nicht unwesentlichen Regelverstoß begangen hätten. Die Schiedsrichter hätten grob fahrlässig bei der Mannschaft des Revisionsführers den Eindruck erweckt, dass die elektronische Zeitanzeige maßgeblich gewesen sei. Sie hätten einen Hinweis darauf, dass die Zeitnahme durch die Schiedsrichter maßgeblich sei, pflichtwidrig unterlassen. Zwar fehle eine diesbezügliche Klarstellung in der SPO DHB; jedoch liege eine Verletzung materiellen Rechts auch dann vor, wenn eine erkannte Lücke im Regelwerk nicht nach dem Prinzip der Fairness ausgefüllt werde.

Das BOSG hat mit Urteil vom 25.8.2015 die Revision zurückgewiesen. Es sei grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die SPO DHB Einsprüche wegen fehlerhafter Schiedsrichterentscheidungen auch für den Fall eines Regelverstoßes ausschließt und damit dem Prinzip der Rechtssicherheit Vorrang gegenüber der mit der Neuansetzung eines Meisterschaftsspiels nur vermeintlich verbundenen Einzelfallgerechtigkeit einräumt. Etwas anderes gelte nur bei vorsätzlichen Regelverstößen oder bewussten Manipulationen durch Schiedsrichter. In solchen - hier nicht gegebenen - außergewöhnlichen Fällen müsse aus Gründen der materiellen Gerechtigkeit eine Kontrolle gegen Schiedsrichterentscheidungen möglich sein.
 

» Entscheidung des DHB Bundesoberschiedsgerichts (PDF)
 

 
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